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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile

 

Bergungskosten

 

Hubschrauber-Notarztrettung in Österreich

Es besteht weder gegenüber In- noch Ausländern ein Kostenerstattungsanspruch aus GoA oder anderen Normen unmittelbar gegenüber einer Person, die in Österreich von einem Notarzt-Hubschrauber des BMI (Innenministerium) oder des ÖAMTC aus einer Notlage gerettet worden ist; dies gilt auch bei einer Notarztrettung durch einen privaten Hubschrauberunternehmer (Urteil des LG Karlsruhe vom 6.6.2002 – R S 99/01 – AG Ettlingen vom 11.4.2001, 3 C 186/99 – rechtskräftig).

Die Klägerin ist ein privates Hubschrauber-Unternehmen, das seinen Firmensitz in Österreich (Tirol) hat und auch Hubschrauber-Notarztrettungen durchführt. Sie verlangt von der Beklagten, die sie von einem Unfallort im Bundesland Salzburg aus Bergnot gerettet hat, Erstattung gem. §§ 1035 ff, 1036 AGBG (GoA), hilfsweise aufgrund anderer Normen, die Erstattung des Kostenanteils, der von deren (privaten) Krankenversicherung nicht übernommen worden ist.

Das AG Ettlingen und das LG Karlsruhe habe die Klage abgewiesen, gestützt auf insbesondere ein Sachverständigen-Gutachten (Prof. Dr. Gerhard Hohloch), der sich sehr differenziert mit der Rechtslage befasst.

In Österreich besteht ein verfassungsrechtlich verankertes, flächendeckendes Hubschrauber-Notarzt-Rettungssystem, das vom Bund, den Ländern und durch freiwillige Leistungen sonstiger Organisationen (ÖAV/sonstige Bergorganisationen, Krankenkassenversicherer u.ä.) finanziell getragen wird. Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern rechtlich und faktisch unterschiedlich ausgestaltet, im Ergebnis aber einheitlich und eindeutig: Es besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten, aufgrund GoA oder welcher Rechtsnorm auch immer, auch nicht teilweise.

Insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des österreichischen OHG vom 21.4.1982 (JBl. 1984/256 f), das bis heute unverändert fortgelte, weist es darauf hin, dass der Geschäftsführer – wie nach § 677 BGB auch – Rücksicht zu nehmen habe auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn; unstreitig war, dass ein Hubschrauber des BMI bzw. ÖAMTC einsatzbereit waren und die prozessgegenständliche Hubschrauber-Notarztrettung genau so schnell und gut durchgeführt hätten. Die Beklagte hätte dann keine eigenen Kosten, auch nicht teilweise, aufbringen müssen.

Dies habe die Klägerin gewusst und damit gegen den mutmaßlichen Willen der Beklagten gehandelt; ihr stehe deswegen kein Anspruch aus GoA oder einer anderen Norm (was näher ausgeführt, aber als irrelevant abgehandelt wird) zu.

Inwieweit der private deutsche Krankenversicherer die Kosten teilweise tatsächlich hätte erstatten müssen (§ 55 VVG!), konnte letztlich offen bleiben.

Aktenzeichen: 5 S 99/01
Urteil vom: 02.02.2002

Gericht: LG Karlsruhe


 

Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.

 

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