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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile |
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Vorerkrankung Incoming |
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Kein Versicherungsschutz besteht aus der Reise-Krankenversicherung, wenn der Versicherte damit rechnen musste, dass vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftig werden.
Allein das Vorliegen einer Diabetes-Erkrankung führt nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 1 Ziff. 2 a der AVB.
Besteht bereits vor Reiseantritt Veranlassung, sich zur Abklärung der Insulinumstellung in Behandlung zu begeben, so kann der Versicherte keinen Kostendeckungsschutz für eine Insulinbehandlung während der Reise erwarten.
§ 1 Ziff. 2 a der AVB mit dem Ausschluss des Versicherungsschutzes aus der Reise-Krankenversicherung, wenn der Versicherte vor Reiseantritt wusste oder damit rechnen musste, dass ihm vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftig würden, enthält keinen Verstoß gegen § 3 AGBG. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel. Die Ausschlussregel trägt im allgemeinen dem Versicherungsvertragsrecht innewohnenden typischen Gedanken Rechnung, sich bereits bei Abschluss des Vertrages abzeichnende Schäden aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen.
Sachverhalt:
Der Versicherte hatte bereits vor Antritt der Reise die Notwendigkeit weiterer ärztlicher Behandlung zur Abklärung einer Insulinumstellung gekannt. In der Berufungsbegründung trägt er vor, dass es ihm gerade darauf ankam, auch bei einer Insulinbehandlung Versicherungsschutz zu geniessen.
Danach bestätigte das LG Düsseldorf den rechtlichen Bestand der Ausschlussklausel und stellte fest, dass der Versicherte den Umständen nach mit der Behandlungsbedürftigkeit während der Reise gerechnet hatte oder rechnen musste.
Aktenzeichen: 24 C 619/99 Urteil vom: 14.04.1999 Gericht: AG Düsseldorf
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Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.
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Reisekrankenversicherung - Rechtssprechnung
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