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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile

 

Rücktransport, medizinisch sinnvoll

 

ABBR § 2 Nr. 3

Nach § 2 Nr. 3 ABBR (enthalten im Versicherungspaket für Eurocard-Gold-Inhaber) besteht bereits dann ein Anspruch auf Übernahme der Rücktransportkosten, wenn der erkrankte VN nach medizinischem Befund transportfähig und eine unverzügliche Rückkehr zum Zweck der ärztlichen Behandlung sinnvoll ist. Eine medizinische Notwendigkeit ist insoweit nicht erforderlich.

Zu Sachverhalt und Gründen:

Die Voraussetzungen für Leistungen aus dieser von der Krankenversicherung gänzlich unabhängigen Versicherung sind nach den hier zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen ersichtlich weitaus weniger eng als die der Krankenversicherung. Mit dieser Versicherung werden zusätzliche Leistungen für den Krankheitsfall im Ausland angeboten bzw. zugesagt. Nach den einschlägigen Bedingungen erbringt der Versicherer Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in Notfällen anläßlich einer Reise, so auch bei Krankheit und Unfall. Für die Beurteilung des Umfangs des Versicherungsschutzes und der sich hieraus ergebenden Versicherungsleistungen entsprechend den Versicherungsbedingungen ist ausschlaggebend das Verständnis des durchschnittlichen VN bei aufmerksamem Studium des gesamten Regelungswerks unter Beachtung des Sinnzusammenhangs.

Aktenzeichen: 5 U 109/98
Urteil vom: 07.09.1998

Gericht: OLG Köln


 

Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.

 

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