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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile

 

Medizinische Notwendigkeit VII

 

MBKK 76 § 1 Abs. 2

1. Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen ex ante vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Ist die im konkreten Fall angewandte Behandlungsmethode allgemein anerkannt und geeignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken, so ist der Versicherer eintrittspflichtig (hier: Prostatakarzinom). Beurteilungsgrundlage bildet insoweit die Schulmedizin (i.A. an OLG Düsseldorf VersR 95, 773).

2. Dies gilt nicht für Krankheiten, für die es keine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode gibt. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, wobei unerheblich ist, ob die Geeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf Erkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut. Entscheidend ist dann lediglich, daß die Methode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht (i.a. an BGH VersR 96, 1224).

Aktenzeichen: 5 U 88/96
Urteil vom: 30.10.1996

Gericht: OLG Köln


 

Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.

 

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