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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile |
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Medizinische Notwendigkeit stationärer Behandlung |
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MBKK 76 §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 4 Abs. 5 (Medizinische Notwendigkeit stationärer Heilbehandlung; Berufung des Versicherers auf fehlende Leistungszusage für Behandlung in gemischter Anstalt)
1. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung sind in der Persönlichkeit des VersNehmers liegende Erschwernisse mit zu berücksichtigen (hier: Alkoholmißbrauch, Unzuverlässigkeit). Medizinische Notwendigkeit ist gegeben, wenn es unter Zugrundelegung der besonderen Gegebenheiten und Verhältnisse der zu behandelnden Person nach objektivem medizinischem Befund und den wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbar ist, sie als notwendig anzusehen.
2. Die zulässige Beschränkung der Leistungspflicht in § 4 Abs. 5 MBKK 76 durch das Erfordernis der vorherigen schriftlichen Leistungszusage soll dazu dienen, dem Versicherer die Prüfung im Einzelfall zu ersparen, ob und welche Einrichtungen der gemischten Anstalt in Anspruch genommen wurden und welche Behandlungen stattfanden.
3. Die Berufung des Versicherers auf die fehlende schriftliche Leistungszusage ist nicht rechtsmißbräuchlich und führt auch nicht zu Schadenersatz, wenn der VersNehmer den Antrag für die Behandlung in einer sog. gemischten Anstalt eine Woche vor Beginn einreicht und die Ablehnung des Versicherers knapp vier Wochen später erfolgt.
Aktenzeichen: 12 U 115/96 Urteil vom: 19.09.1996 Gericht: OLG Karlsruhe
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Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.
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Reisekrankenversicherung - Rechtssprechnung
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