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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile

 

Nachhaftung

 

Eine Nachhaftung ist nach § 2 Nr. 2 AVB-RK 97 längstens bis zu 90 Tagen ab Beginn der Behandlung nur dann gegeben, wenn ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.

Besteht Transportfähigkeit, so kann auch die Dringlichkeit einer Operation die Nachhaftung des Versicherers nicht begründen.

Sachverhalt:

Die einreisende Versicherte (Jordanien) war auf einer Rolltreppe gestürzt und bedurfte ärztlicher Versorgung. Die Kosten dieser Versorgung war nach Abzug des Selbstbehaltes erstattet worden. Die Versicherte ließ sodann vortragen, sie sei zum Ablauf der Versicherungszeit nicht transportfähig gewesen. Aus diesem Grund seien noch die Kosten einer im folgenden durchgeführten Operation zu erstatten. Der Sohn der VN hatte noch behauptet, das vermittelnde Reisebüro habe ihm eine Deckungszusage in der Weise gemacht, daß bei Transportunfähigkeit der Mutter Versicherungsschutz auch für eine weitere notwendige Operation bestehe.

Die ärztlichen Informationen zeigten an, daß keine Transportunfähigkeit vorlag. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen der Nachhaftung nicht vor. Überdies ergab sich, daß die durchgeführte Operation nicht dringlich war. Aus der behaupteten Aussage des Reisebüros, bei Transportunfähigkeit trete die Nachhaftung ein, konnte der Sohn der Versicherten keine Rechte herleiten, da die Auskunft insoweit zutreffend war. Es lag jedoch keine Transportunfähigkeit vor.

Aktenzeichen: 8 C 257/99
Urteil vom: 14.08.2000

Gericht: AG Bremen


 

Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.

 

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