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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile |
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Notwendige Krankenbehandlung |
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MBKK 76 § 1 Abs. 2 S. 1 (AVB § 1 Ziff. 2) (Implantatgestützte prothetische Versorgung des Oberkiefers - medizinische Notwendigkeit hier verneint)
1. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liegt nur dann vor, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch hinreichend erfaßt und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.
2. An der erforderlichen Adäquanz fehlt es einer Heilmaßnahme jedenfalls dann, wenn deren Kosten diejenigen einer zum gleichen Heilerfolg führenden Behandlung so erheblich übersteigt, daß sie als Luxus anzusehen ist.
3. Die medizinische Notwendigkeit einer implantatgestützten Versorgung des Oberkiefers ist zu verneinen, wenn auch eine geschiebegeführte oder teleskopgestützte Prothetik die Wiederherstellung einer sicheren Kau- und Sprechfunktion gewährleistet und deren Kosten (hier) weniger als die Hälfte betragen.
4. Sind die Kosten für eine implantatgestützte prothetische Versorgung des Oberkiefers nicht erstattungsfähig, hat der Versicherer soweit zu leisten, als sich die Kosten der gewählten Prothetik mit den Kosten einer andernfalls zur Ausführung gekommenen geschiebegeführten bzw. teleskopgestützten Versorgung decken.
Aktenzeichen: 5 U 94/97 Urteil vom: 22.10.1997 Gericht: OLG Köln
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Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.
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Reisekrankenversicherung - Rechtssprechnung
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