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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile |
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Subsidiaritätsklauseln |
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Subsidiaritätsklauseln in den Versicherungsbedingungen des Reiseversicherers zur Vermeidung einer einstandspflichtigen Doppelversicherung sind grundsätzlich legitim.
Nicht zu beanstanden ist daher die Klausel
Soweit dem Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall (dem Reiseversicherer), wird dieser in Vorleistung treten.
Der Zweck der Subsidiaritätsregel, das Entstehen einer echten Doppelversicherung zu verhindern, so dass es für einen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG keinen Raum gibt, ist rechtlich zulässig.
Die lediglich subsidiäre Haftung des Reiseversicherers führt dazu, dass diese mit der geschuldeten Vorleistung gem. § 67 Abs. 1 VVG den Leistungsanspruch der VN gegen ihren Krankenversicherer erwirbt.
Die Subsidiaritätsklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand, da sie als sog. eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln zu verstehen sind. Die Haftung des Subsidiärversicherers entfällt erst dann, wenn und soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt.
Die Subsidiaritätsklauseln führen nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Der VN erwartet von der Reise-Krankenversicherung insbesondere, dass Deckungslücken des Versicherungsschutzes der gesetzlichen oder auch der privaten Krankenversicherung bei Reisen im Ausland geschlossen werden, ohne dass er die vollen Prämien für eine echte Doppelversicherung zu tragen hat. Zum anderen strebt der VN eine erleichterte Kostenerstattung und Klarheit darüber, an wen er sich im Versicherungsfall in erster Linie wenden kann. Die Subsidiaritätsversicherung trägt dem mit der Primärhaftung dort, wo kein Deckungsschutz des Reisekrankenversicherers besteht, Rechnung. Mit der Vorleistungspflicht des Reiseversicherers ist gewährleistet, dass zunächst in jedem Falle ein Versicherer bei Erkrankung im Ausland eintritt. Auch im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Subsidiaritätsklausel den VN entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, zumal dem VN Leistungen des Reiseversicherers erhalten bleiben, soweit er nach dem Krankenversicherungsvertrag einen Selbstbehalt zu tragen hat.
Erwartungen, die sich darauf gründen, dass der VN ein Leistungsangebot nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und geprüft hat, sind nicht schützenswert. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Versicherer ein Angebot unterbreitet, das irrige Erwartungen wecken kann oder in Wahrheit seinem deklarierten Schutzzweck nicht genügt. Die Subsidiaritätsklauseln des Reiseversicherers erwecken jedoch nicht den Anschein, er wolle allein für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen. Eine intransparente Regelung liegt insoweit nicht vor.
Das Abtretungsverbot in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 steht der Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG im vorliegenden Fall nicht entgegen; das Berufen auf das Abtretungsverbot stellt sich vielmehr als rechtsmißbräuchlich dar, weil es nicht mehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.
Aktenzeichen: IV ZR 113/03 Urteil vom: 21.04.2004 Gericht: BGH
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Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.
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