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Reisekrankenversicherung - Gerichtsurteile

 

Transportkosten zur Krankenbehandlung / Stationäre Behandlung

 

§ 2 Nr. 2 d der AVB für die Reise-Krankenversicherung, wonach die Kosten für den medizinisch notwendigen Krankentransport in das nächst erreichbare Krankenhaus im Ausland zur stationären Behandlung und zurück in die Unterkunft erstattet werden, enthält keine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG. Der durchschnittliche VN einer Reise-Krankenversicherung muß durchaus damit rechnen, daß grundsätzlich nicht alle möglicherweise anfallenden Kosten im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erstattungsfähig sind. Eine Beschränkung der Erstattungspflicht von Transportkosten auf die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes ist auch bei Krankenversicherung im Inland zur Kosteneindämmung und Rentabilität der Versicherungen auch für den VN durchaus üblich.

Die Beschränkung der Leistungspflicht der Reise-Krankenversicherung auf stationäre Behandlung im Krankenhaus ist sachgerecht und in keinster Weise überraschend. Eine Krankenhausbehandlung kann nur vorliegen, wenn neben der pflegerischen Leistung auch eine medizinische Betreuung und Überwachung des Patienten gewährleistet ist. Eine Ranch ist ein typischer Beherbergungsbetrieb. Auch wenn die VN subjektiv den Eindruck gehabt haben mag, sie habe sich dort aufgrund der Bequemlichkeiten besser erholt als in einem Krankenhaus, kann der Kostenaufwand für den Aufenthalt auf der Ranch nicht als Aufwand für stationäre Behandlung verlangt werden.

Zu Sachverhalt und Gründen:

Die Versicherte hatte während einer Safari in Namibia einen Reitunfall. Sie bagab sich zur Zahnbehandlung zu einem ihr persönlich bekannten Arzt. Die Fahrtkosten dorthin wurden per Kulanz erstattet. Bezüglich der Rückfahrtkosten zur Ranch bestätigte das Gericht die Ablehnung der Eintrittspflicht, da es sich nicht um Fahrtkosten zur stationären Behandlung handelte.

Die weiteren Aufenthaltskosten auf der Ranch waren ebenfalls nicht erstattungsfähig, da eine Ranch nicht als Krankenhaus anzusehen ist. Der Aufenthalt dort ist auch nicht vergleichbar mit dem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da keine medizinische Betreuung geboten wird.

Aktenzeichen: 242 C 15047/99
Urteil vom: 06.07.1999

Gericht: AG München


 

Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.

 

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